Haftungsrisiken für den Geschäftsführer in der Krise
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über teils auch wenig bekannte rechtliche Risiken für den Geschäftsführer einer GmbH. Speziell bei drohenden geschäftlichen Krisen empfiehlt sich jedenfalls eine Beratung und Begleitung durch einen in der Materie erfahrenen Fachanwalt.
Mögliche Haftung gegenüber den Gesellschaftern
Als Geschäftsführer einer GmbH trägt man speziell in Krisenzeiten ein größeres Haftungsrisiko, für das man gegebenenfalls auch mit dem eigenen Privatvermögen einstehen muss. Dies gilt sowohl für den Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter der GmbH ist, wie für den “Fremd”-Geschäftsführer, der als leitender Beschäftigter von den Gesellschaftern der GmbH eingestellt wird. Durch die Überwachung der Gesellschafter gilt der Geschäftsführer in jedem Fall als abhängig Beschäftigter, der im Innenverhältnis diverse arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen hat.
Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft steht er allerdings auch im Außenverhältnis in der Verantwortung, auch in seiner Funktion als Arbeitgeber. Gegenüber der GmbH haftet er persönlich bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG. Damit obliegt ihm die ständige Einschätzung, ob er mit seinem Handeln für die GmbH allen gesetzlichen Auflagen und Pflichten entspricht, den Weisungen der Gesellschafter ausreichend Folge leistet und unnötige geschäftliche Risiken vermeidet. Hierbei ist insbesondere die Beurteilung geschäftlicher Risiken problematisch, weshalb in Einzelfällen die Absicherung durch die Einholung von Rat durch Berater empfehlenswert und geboten sein kann.
Zu den gesetzlichen Pflichten gehörendie Überwachung einer ordnungsgemäßen Buchführung, die Festlegung und Abführung von Steuern und sozialen Abgaben, aber in besonderer Weise die Beachtung und Einhaltung aller insolvenzrechtlichen Pflichten. Bei Verstößen müssen die Gesellschafter nur nachweisen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers einen Schaden für die Gesellschaft verursacht hat. Der Geschäftsführer muss daher zur Abwendung von Haftungsansprüchen auch immer in der Lage sein nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, was in der Regel nur durch die Unterstützung eines Beraters und dessen Expertise möglich sein wird.
Die Haftung im Außenverhältnis
Besonders in Bezug auf das Insolvenzrecht besteht für den Geschäftsführer ein gesteigertes persönliches Haftungsrisiko auch im Außenverhältnis der GmbH. In seiner laufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage ist er jederzeit verpflichtet zu prüfen, ob möglicherweise Insolvenzgründe vorliegen. Schwierig ist hierbei, dass großteils nur in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Beweisanzeichen festgelegt sind, bei deren Eintritt dem Geschäftsführer bereits die zu vermutende Kenntnis von einer Überschuldung oder einer drohenden bzw. einer bereits vorliegenden Zahlungsunfähigkeit unterstellt wird. Wenn er gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bei Auftauchen solcher Beweisanzeichen verpflichtet ist, umgehend umfangreiche betriebswirtschaftliche Prüfungen einzuleiten, um die tatsächliche Zahlungsfähigkeit nachweisen zu können, bedarf es hierfür immer fachkundiger Unterstützung, auch um aufgrund der Vermutungsregelung im Streitfall sein pflichtgemäßes Handeln beweisen zu können. Andernfalls kann er verpflichtet sein umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, durch den viele Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft ausgesetzt werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn bereits ein Gläubiger einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt hat oder ein Gesellschafterbeschluss den Insolvenzantrag hinauszögern soll. Hierbei spielt die Einhaltung einer Frist von längstens drei Wochen nach Eintritt der sogenannten Insolvenzreife eine wichtige Rolle, denn bei schuldhafter Versäumnis der Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags kann der Geschäftsführer für entstehende Schäden am Vermögen der Gesellschaft persönlich haftbar gemacht werden. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei ersten Beweisanzeichen, wie dem Eingang von Mahnbescheiden oder Vollstreckungsandrohung durch Finanzamt und Sozialversicherungsträger schnellstmöglich fachkundigen Rat einzuholen.
Die Schäden, für die ein Geschäftsführer in persönliche Haftung genommen werden kann, sind formell Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Gesellschafter immer damit rechnen, dass dann der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft diese Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend macht und durchsetzt.
Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers kann bei langer Verschleppung und verspäteter Stellung des Insolvenzantrages einen immensen finanziellen Umfang haben. Der Anspruch zielt auf die Zurückführung sämtlicher Zahlungen, die von der Gesellschaft nach Insolvenzreife geleistet wurden und das Gesellschaftsvermögen ohne vollen Wertausgleich vermindert haben. Ausgeschlossen davon sind also nur Zahlungen, die den sofortigen Zusammenbruch der Geschäfte verhindern wie z.B. Mieten, Gehälter und Sozialabgaben.
Weitere Risiken
Das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags erhöht sich durch den Tatbestand der sogenannten Durchgriffshaftung. Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann dazu führen, dass er persönlich gegenüber dem Finanzamt auf die Zahlungen von steuerlichen Abgaben ebenso wie auf die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge der Angestellten, für die er als Arbeitgeber verantwortlich ist, haftet.
Kann man dem Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Verabsäumung der Stellung des gebotenen Insolvenzantrags nachweisen, ist selbst eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht ausgeschlossen.
Daneben droht bei auch nur fahrlässigem Verschulden immer die Verwirklichung von Straftatbeständen, die je nach Umfang des Schadens und dem Zeitraum der Verabsäumung des rechtzeitigen Insolvenzantrags mit Haftstrafen sanktioniert werden können.
Gerade der Fremdgeschäftsführer sollte daher , sobald er Zahlungsschwierigkeiten in dem von ihm geführten Unternehmen erkennt, umgehend fachkundige Hilfe einholen, um sich sowohl vor den zivilrechtlichen aber auch den strafrechtlichen Sanktionen und Nachteilen zu schützen und diese abzuwenden