Firmenfortführung – Haftung für Verbindlichkeiten nach § 25 HGB

Die bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten wie auch die bestehenden Forderungen eines erworbenen Handelsgeschäfts gehen nach § 25 HGB unter bestimmten Bedingungen auf den neuen Inhaber über. Hier ist jedenfalls eine genaue Abwägung der möglichen Risiken und ein entsprechendes Vorgehen mit fachanwaltlicher Beratung angebracht.

Der § 25 HGB

Dieser Paragraph dient dem Gläubigerschutz bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma. Im Zuge der sogenannten Nachhaftung haftet der Erwerber für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten, selbst wenn das Nachfolgeverhältnis z.B. durch einen Namenszusatz angedeutet wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerb “unter Lebenden” stattgefunden hat und das Handelsgeschäft so fortgeführt wird, dass eine klare Trennung nicht eindeutig erkennbar wird. Falls der bisherige Inhaber bzw. seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben, gehen auch die bestehenden Forderungen gegenüber den Schuldnern der Firma auf den neuen Inhaber über (vgl. § 25 HGB, Abs. 1).

Erwerber und Veräußerer können eine abweichende Vereinbarung treffen. Diese Haftungsausschlussvereinbarung muss für ihre Wirksamkeit Dritten gegenüber jedoch ins Handelsregister eingetragen oder diesen Dritten durch eine der beiden Parteien mitgeteilt werden (vgl. § 25 HGB, Abs. 2).

Selbst, wenn die Firma nicht fortgeführt wird, haftet der Erwerber für frühere Geschäftsverbindlichkeiten, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (vgl. § 25 HGB, Abs.3).

Genaue Abwägung der Risiken

Wird ein Handelsgeschäft veräußert, scheint es z.B. aufgrund einer vorliegenden Marktpräsenz in vielen Fällen sinnvoll zu sein, das Geschäft mitsamt dem bestehenden Unternehmensnamen (sog. Firma) im Kern fortzuführen. Selbst wenn die bestehenden Forderungen an Dritte durch die Einwilligung des bisherigen Inhabers zur Fortführung auf den neuen Inhaber übergehen, sollte jedoch genau geprüft werden, ob sich durch die bestehenden Verbindlichkeiten nicht größere Risiken ergeben.

Da durch den Erwerb und die Fortführung ein gesetzlicher Schuldbeitritt des Erwerbers zum Veräußerer entsteht, bleibt die Schuldnerstellung des Veräußerers unberührt, jedoch kommt die Haftungsmasse des Erwerbers hinzu. Die Haftung des Altinhabers dauert ab Eintrag ins Handelsregister für fünf Jahre fort.

Sofern nicht deutlich erkennbar ist, dass die Firma nicht fortgeführt wird, können die Gläubiger ihre Ansprüche in vollem Umfang ebenfalls gegenüber dem neuen Inhaber geltend machen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der neue Inhaber den Geschäftsbetrieb vorübergehend stilllegt.

Damit bleiben dem neuen Inhaber in der Regel zwei Möglichkeiten, um bei entsprechenden Risiken die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten auszuschließen.

Klare Trennung des alten und des neuen Unternehmens

Der Erwerb eines Handelsgeschäfts macht in jedem Fall einen Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Schon mit diesem Eintrag muss die Nichtfortführung des bisherigen Handelsgeschäfts klar erkennbar sein. Es darf nicht der Eindruck entstehen können, dass die Firma bzw. das Handelsgeschäft fortgeführt wird. Damit muss sich also schon der Firmenname deutlich vom bisherigen Namen unterscheiden. Des Weiteren muss ebenfalls das Auftreten und die Wirkung der Firma nach außen verändert werden. Dazu gehören das Corporate Design ebenso wie die Geschäftsausstattung und mögliche Werbemaßnahmen. Das schließt auch einen Wechsel der Betriebsstätte mit ein, falls diese deutlich auf die alte Firma hinweist.

Eintragung eines Haftungsausschlusses ins Handelsregister

Der neue Inhaber oder auch einzelne Gesellschafter des neuen Rechtsträgers können unter bestimmten Umständen ihre Haftung für Altverbindlichkeiten durch entsprechende Einträge ins Handelsregister ausschließen. Nach Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.01.2018 darf ein solcher Eintrag jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn der Eintritt des Haftungsfalls nach § 25 HGB wirklich in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn vereinbarungsgemäß der Name eines anderen Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, dessen Firmierung einer verwendeten Marke im Rechtsverkehr ähnelt.

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