Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Die in letzter Zeit zunehmenden Kontrollen des Zolls zur Einhaltung des Mindestlohns nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz) konzentrieren sich auf solche Wirtschaftsbereiche, für die nach dem § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) eine besondere Missbrauchsgefahr besteht (*eine Liste dieser Wirtschaftsbereiche siehe unten).
Unternehmen, für die das Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt, müssen die geleistete Arbeitszeit täglich aufzeichnen. Das gilt ebenfalls für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte. Unternehmen im Bereich des Gesetzes zur Schwarzarbeitsbekämpfung müssen diese Aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer durchführen. In anderen Unternehmen müssen nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeiten protokolliert werden, die die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten. In den Paragraphen §§ 16 und 17 MiLoG ist die generelle Pflicht aufgeführt, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau zu protokollieren. Diese Pflicht gilt auch für geringfügig Beschäftigte im Sinne § 8 Abs.1 SGB IV. In diesem Artikel möchten wir über die wichtigsten Aspekte informieren.
- Wie müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden?
- Der Ablauf einer Kontrolle
- Verhalten während einer Prüfung
- Die Folgen von Verstößen
Wie müssen die Arbeitszeiten dokumentiert werden?
Betriebe mit geringfügig Beschäftigten oder solche aus den o.a. Branchen sind verpflichtet, genau über die geleisteten Arbeitszeiten Buch zu führen und zwar bis spätestens sieben Tage nach der erbrachten Leistung. Allerdings ist es in jeder Branche im Gültigkeitsbereich eines Mindestlohns ratsam, genaue Aufzeichnungen der Arbeitszeitdaten eines jeden Mitarbeiters durchzuführen. Dazu zählen auch die Pausenzeiten, weil diese sonst nicht aus der Arbeitszeit herausgerechnet werden können. Bei fehlenden Daten können die Ergebnisse einer Untersuchung auch aufgrund von Schätzungen berechnet werden, was sich in manchen Fällen nachteilig auswirken kann. Art und Weise der Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist dabei nicht vorgeschrieben. So lassen sich auch Stundenzettel ohne Unterschrift verwenden, wenn diese eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Protokollierung der Arbeitszeit sind Beschäftigte, deren monatliches Gehalt während der letzten 12 Monate nachweislich über 2000 Euro brutto pro Monat gelegen hat.
Der Ablauf einer Kontrolle
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist bislang hauptsächlich durch ihre Arbeit auf den Baustellen bekannt. Jedoch dehnt diese Sondereinheit des Zolls ihre Prüfungen bezüglich von Schwarzarbeit und Einhaltung des Mindestlohns seit einiger Zeit aus. Davon betroffen sind hauptsächlich Betriebe aus der Gastronomie, des Transportgewerbes, des Fleischerhandwerks oder auch Unternehmen aus der Reinigungsbranche. Dabei sind die Befugnisse und Pflichten der FKS im Rahmen einer Kontrolle klar geregelt. Zusammengefasst sind folgende Aspekte einer solchen Prüfung bedeutsam:
- Die Prüfer des Zolls dürfen während der Geschäftszeiten den Betrieb betreten und besichtigen. Sie sind berechtigt anwesende Mitarbeiter zu ihrer Identität und zur Art ihrer Arbeit zu befragen. Im Falle seiner Abwesenheit soll der Inhaber oder Geschäftsführer hinzugerufen werden. Dieser kann einen Anwalt einschalten, aber die Beamten lediglich ersuchen, dass sie bis zu dessen Eintreffen mit der Weiterführung der Prüfung warten.
- Der Unternehmer ist verpflichtet alle für die Ermittlung steuerlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren, sofern die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO besteht. Ebenfalls besteht für die FSK das Recht auf Einblick und Nutzung der betrieblichen EDV sowie Überlassung eines entsprechenden Datenträgers mit diesbezüglich gespeicherten Daten.
- Der Unternehmer bzw. Geschäftsführer kann auf eine sogenannte Schlussbesprechung nach Ende der Untersuchung bestehen und eine Zusendung des Untersuchungsberichts verlangen.
- Falls sich im Laufe der Prüfung Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, muss der Geschäftsführer über die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens informiert werden, bevor die Prüfung dieser Sachverhalte fortgesetzt wird.
- Mit der Information über die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ist der Unternehmer bzw. Geschäftsführer nach §§ 393, 397 AO nicht mehr verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken, da er sich theoretisch selber belasten könnte.
Verhalten während einer Prüfung
Eine solche Kontrolle durch den Zoll bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kann für jeden Betrieb erheblichen Stress verursachen. Zur Geschäftszeit halten sich Kunden, Geschäftspartner und Angestellte in den Räumen auf, die das Geschehen bemerken und entsprechend reagieren werden. Dem Zoll ist jedenfalls Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren. Er hat das Recht die anwesenden Mitarbeiter befragen. Der Zoll darf ebenfalls Besucher oder Kunden nach ihren Personalien befragen und ihre Identität überprüfen.
Fachanwälte raten trotz der entstehenden Unruhe unbedingt zur Kooperation, da sich sonst die Dauer und der Umfang der Prüfungsmaßnahmen ausdehnen könnten. Es ist in jedem Fall ratsam, die Angaben gegenüber den Beamten auf solche zur Person und zur Sache zu beschränken. Darüber hinaus führende Erklärungsversuche oder Rechtfertigungen könnten möglicherweise als reine Schutzbehauptung ausgelegt werden und sich letztendlich nachteilig auswirken. Alle Mitarbeiter sollten ungehindert Auskunft zur Person und Art ihrer Arbeit erteilen dürfen. Im Fall der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sollten jegliche über die reine Sachauskunft hinausgehende Angaben erst dann getätigt werden, wenn ein Anwalt Einblick in die Unterlagen erhalten hat und den Sachverhalt professionell einschätzen kann.
Die Folgen von Verstößen
Falls die Beamten des Zolls bei der Kontrolle eines Unternehmens Hinweise dafür finden, dass Arbeitnehmern nicht der gesetzliche oder tariflich festgelegte Mindestlohn gezahlt wurde, wird eine Ermittlung wegen Mindestlohnunterschreitung eingeleitet. Dafür reicht es bereits aus, dass der Dokumentationspflicht der geleisteten Arbeitszeiten nicht ausreichend nachgekommen wurde. Für die Ermittlung spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob die Dokumentation der Arbeitszeit aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit versäumt wurde oder ob ein Vorsatz vorlag. Bei festgestellten Verstößen droht nicht nur ein Bußgeldverfahren gemäß § 21 MiLoG wegen einer Ordnungswidrigkeit, sondern regelmäßig auch ein Strafverfahren gemäß § 266a StGB. Das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit kann bis zu 30.000 Euro betragen. Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und/oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Bußgeldern über 200 Euro erfolgt ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Überschreitet das Bußgeld die Höhe von 2500 Euro, kann auch ein zeitweiser Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen für öffentliche Aufträge erfolgen.
Wir empfehlen jedenfalls ein entsprechendes Beratungsgespräch mit dem Fachanwalt, damit eine Prüfung durch die FKS für einen Betrieb folgenlos bleibt.
* Liste dieser Wirtschaftsbereiche
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- im Baugewerbe
- im Personenbeförderungsgewerbe
- im Schaustellergewerbe
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft
- im Gebäudereinigungsgewerbe
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- in der Fleischwirtschaft
- im Prostitutionsgewerbe