Die neue Brückenteilzeit – Hinweise vom Fachanwalt

Arbeitgeber und ihre Personalabteilungen in größeren Unternehmen stehen heute bei der Personalplanung vor der Herausforderung eine Vielzahl von Teilzeitmodellen berücksichtigen zu müssen. Das bedeutet zwar für die Arbeitnehmer eine Erhöhung ihrer persönlichen Freiheitsgrade in Bezug auf die Work-Life-Balance zum Beispiel bei der Kinderbetreuung oder der persönlichen Weiterbildung. Damit auch der Arbeitgeber die möglichen Vorteile der Teilzeitarbeit für sein Unternehmen nutzen kann, bedarf es neben der Kenntnis der verschiedenen Modelle einer gründlichen Planung und oft einer entsprechenden Beratung durch den Fachanwalt. So sind gesetzlich festgelegte Ansprüche der Arbeitnehmer bei verschiedenen Teilzeitmodellen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15), dem Familienpflegezeitgesetz (§ 2), dem Teilzeit- und Befristungs­gesetz (§ 8) und im Pflegezeitgesetz (§ 3) aufgeführt. Mit dem entsprechenden Überblick über die verschiedenen Modelle kann das Unternehmen nicht nur vor unliebsamen Überraschungen geschützt werden, sondern z.B bei Auftragsschwankungen oder Produktionsengpässen und vor allem auch von einer höherer Mitarbeiterbindung profitieren. Seit dem 1.1.2019 ist mit der Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein weiteres Modell hinzu gekommen, das wir Ihnen hier kurz vorstellen möchten.

Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG

Der bisherige Anspruch der Arbeitnehmer auf eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit ist um das Recht erweitert worden, nach Ablauf einer vereinbarten Frist von mindestens einem und höchstens fünf Jahren automatisch wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Diese zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit soll den Arbeitnehmer vor der sogenannten Teilzeitfalle schützen, die ihn gegen seine Wünsche auf Dauer in die Teilzeit führen könnte. Damit haben Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern jetzt die Wahl zwischen dieser befristeten Reduzierung der Arbeitszeit und einer unbegrenzten Verringerung nach § 8 TzBfG. Bedingung ist allerdings, dass sie bereits mindestens sechs Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. Unberührt davon bleibt der bereits bestehende Anspruch auf eine weitere Aufstockung der Arbeitszeit auch nach der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber muss einen solchen Antrag bevorzugt behandeln, falls er gleichzeitig einen entsprechenden Arbeitsplatz neu besetzen will.

Gesetzliche Regelungen zur Aufnahme einer Brückenteilzeit

Im Gegensatz zu anderen Modellen bedarf der Anspruch auf Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG keinerlei Begründung, muss jedoch fristgerecht mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn in Textform auch per E-Mail oder Fax gestellt werden. Im Antrag muss die Dauer der Befristung bereits aufgenommen sein. Auf nachträgliche Änderungen der Dauer vor oder während der Phase der Brückenteilzeit besteht nach § 9a Abs. 4 TzBfG im Sinne der Planungssicherheit im Unternehmen kein Anspruch. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur aus betrieblichen Gründen wie unverhältnismäßig hohe Kosten oder schwerwiegende Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe ablehnen. Diese Ablehnung muss jedoch spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Befristung erfolgen, sonst gilt der Antrag als angenommen, selbst wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.

Weitere Bedingungen und Einschränkungen für die Brückenteilzeit

Das Gesetz sieht einen Überforderungsschutz für die Unternehmen vor, nachdem diese Art Befristung der Arbeitszeit nur von einer begrenzten Zahl von Arbeitnehmern in Anspruch genommen darf. Bei Unternehmen mit 45 bis 200 Beschäftigten muss nur jedem 15. Mitarbeiter der Anspruch genehmigt werden. Bei 45 Beschäftigten haben also höchstens drei Mitarbeiter das Recht gleichzeitig in die Brückenteilzeit gehen. Dabei zählt nicht, wie viele Arbeitnehmer sich bereits aufgrund anderer Modelle in der Teilzeit befinden. Ein erneuter Antrag darf frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit gestellt werden. Für den Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz. Im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers muss lediglich ein gleichwertiger Arbeitsplatz bereitgestellt werden.

Im Falle gleichzeitig erfolgter Anträge durch verschiedene Mitarbeiter hat der Arbeitgeber das Recht, nach eigenem Ermessen und den betrieblichen Notwendigkeiten zu entscheiden, welchem Antrag er stattgeben möchte, wenn zusätzliche Genehmigungen die gesetzlichen Verpflichtungen überschreiten würden. Bei dieser Entscheidung sollen laut Gesetzgeber jedoch persönliche, soziale und familiäre Bedingungen berücksichtigt werden. Die Arbeitnehmer haben laut § 7 Abs. 2 TzBfG den Anspruch über die Möglichkeiten der Brückenteilzeit informiert zu werden und diese mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Dieser Anspruch besteht auch in Betrieben mit einer geringeren Mitarbeiterzahl als vom Gesetzgeber für das Recht auf Brückenteilzeit vorgesehen sind.

Haben Sie Fragen zur Brückenteilzeit und anderen Teilzeitmodellen?

Wir stehen Ihnen bei weiteren Fragen zur Brückenteilzeit und aller weiteren Teilzeitmodelle gerne zur Verfügung. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine genaue Analyse der betrieblichen Situation durchzuführen, um auch auf unerwartete Teilzeitanträge sicher reagieren zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer auch die gesetzlich festgelegten Ansprüche aus verschiedenen Teilzeitmodellen miteinander kombinieren können. Diese unterscheiden sich teilweise erheblich in Bezug auf die einzuhaltenden Fristen wie die Dauer und den Umfang der gewünschten Teilzeit.

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