Die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH
Die Beendigung der Zusammenarbeit einer GmbH mit einem Geschäftsführer ist mit einigen wesentlichen Details verbunden, deren Nichtbeachtung regelmäßig zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führt. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen die wichtigsten Regeln darlegen und Ihnen verdeutlichen, warum meist eine anwaltliche Unterstützung geboten ist. Der erste wesentliche Punkt ist die Abgrenzung der Beendigung der Organschaft des Geschäftsführers von der Kündigung bzw. Aufhebung seines Anstellungsvertrags.
Die Abberufung eines Geschäftsführers
Mit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss und einem entsprechenden Eintrag ins Handelsregister nach der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form wird der Geschäftsführer zu einem rechtlichen Organ der Gesellschaft. Bevor sich eine GmbH von einem Geschäftsführer durch Beendigung seines Anstellungsvertrags trennen kann, muss diesem zunächst einmal die Organstellung als Geschäftsführer durch eine formelle Abberufung während einer
Gesellschafterversammlung entzogen werden. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden. Diese gesetzliche Regelung kann allerdings durch die GmbH-Satzung beschränkt werden. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden. Diese gesetzliche Regelung kann allerdings durch die GmbH-Satzung beschränkt werden.
Für eine sofortige Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38, Abs. 2 GmbHG bedarf es einer schweren Pflichtverletzung oder Unfähigkeit des Geschäftsführers. Im Ergebnis muss die weitere Zusammenarbeit unter Abwägung der wechselseitigen Interessen für die Gesellschaft untragbar sein. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dagegen nicht an. Ein hiervon betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer hätte in diesem Fall kein Stimmrecht bei der entsprechenden Beschlussfassung. Grundsätzlich sind hierbei immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend und müssten zunächst kritisch durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt betrachtet werden.
Die Beendigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers lässt nach § 38 GmbHG seine Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag unberührt. Eine entsprechende Kündigung muss daher in jedem Fall gesondert durchgeführt werden. Diese Kündigung kann durchaus in der gleichen Gesellschafterversammlung ausgesprochen werden, in der auch die Abberufung stattfindet. Für die Bekanntgabe an den Geschäftsführer gilt das gleiche o.a. Procedere wie für die Abberufung.
Die Kündigung kann einvernehmlich oder durch eine Kündigung des Dienstvertrags erfolgen. Im Unterschied zum normalen Arbeitsvertrag greift für den Dienstvertrag des Geschäftsführers das Kündigungsschutzgesetz nicht, es sei denn, die Parteien haben es anders vereinbart. Eine ordentliche Kündigung beinhaltet z.B. die Kündigungserklärung und die Kündigungsfrist. Letztere gilt auch im Falle der häufig vertraglich vereinbarten Kopplungsklausel, die die Dauer des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers an seine Funktion als Organ der Gesellschaft bindet.
Soll die Kündigung außerordentlich und damit fristlos erfolgen, müssen dafür besondere Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere nachweisbare Tatsachen, die für die Gesellschaft eine weitere Zusammenarbeit bis zum Vertragsende oder Ablauf einer Kündigungsfrist unter Abwägung der wechselseitigen Unteressen unzumutbar machen (siehe § 626, Abs. 1, BGB). Hierzu müssen ebenfalls alle Umstände des Einzelfalls geprüft worden sein und eine objektive Abwägung der Interessen der GmbH stattgefunden haben.
Die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschafterversammlung offiziell Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt und über die Entlassung des Geschäftsführers berät (siehe § 626, Abs. 2, BGB). Die einfache Kenntnis einzelner oder auch aller Gesellschafter ist für die Frist nicht von Bedeutung. Auch kann die Frist sich um eine unvermeidliche Vorbereitungszeit für eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung verlängern. Ein vermeidbar großer Aufschub führt jedoch vor Gericht regelmäßig zu einer Aufhebung der Kündigung wegen Fristversäumnisses. Zu den denkbaren Gründen für eine fristlose Abberufung und Kündigung gehören unter anderen:
- Dringender Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen,
- Bestechlichkeit bzw. Annahme von Schmiergeld,
- Verletzung des Wettbewerbsverbots oder der Schweigepflicht,
- generelles geschäftliches Versagen
Fazit
Die getrennt vorzunehmende Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers hängt von vielen Voraussetzungen ab, die neben den gesetzlichen Rahmenbestimmungen auch im individuellen Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und der jeweiligen Satzung der Gesellschaft begründet sind. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen zu diesem Themenbereich und zur Prüfung der Rechtslage in Ihrem Fall gerne zur Verfügung.